Überstreichbar oder anstrichverträglich bei Dichtstoffen?
Häufig wird auf Veranlassung des Auftraggebers aus optischen Gründen ein Überstreichen von Dichtstoffen gefordert.
In den Technischen Merkblättern der Dichtstoffhersteller wird darauf hingewiesen, dass der Dichtstoff anstrichverträglich oder überstreichbar ist. Dies gilt für Acrylat-, Dispersions-, Hybrid-, Polyurethan-, Silikon- und Polysulfit-Dichtstoffe.
Anstrichverträglichkeit: Ein Dichtstoff ist nach DIN 52460 anstrichverträglich, wenn es zu keiner schädigenden Wechselwirkung zwischen dem Dichtstoff und dem auf dem Bauteil vorhandenen Anstrich kommt.
Dies gilt auch, wenn die Fuge im Randbereich maximal 1 mm überstrichen wird.
Werden anstrichverträgliche Dichtstoffe jedoch vollflächig überstrichen, ist mit Runzelbildung, Verfärbungen, Rissbildungen, Trocknungsverzögerungen, Klebrigkeit der Oberfläche und Haftungsverlusten der Beschichtung zu rechnen.
Überstreichbarkeit: Ein Dichtstoff ist überstreichbar, wenn er vollflächig mit Anstrichstoffen überstrichen werden kann, ohne dass es zu schädigenden Wechselwirkungen zwischen den Anstrichstoffen und dem Dichtstoff kommt.
Dabei sind die Anforderungen an eine fehlerfreie Beschichtung der Dichtstoffoberfläche, eine einwandfreie Durchtrocknung des Anstriches, keine Farbveränderungen des Anstriches, Haftung des Anstriches auf dem Dichtstoff, Dehnbarkeit ohne Rissbildung des Anstriches zu erfüllen.
Nur wenn alle Anforderungen erfüllt sind, darf der Hersteller die Bezeichnung „überstreichbar“ unter Angabe der Handelsbezeichnung der Beschichtung nach DIN 52452-4 führen.
Fazit:
In der Praxis sollten die Begriffe „anstrichverträglich“ und „überstreichbar“ nicht verwechselt werden, da es sonst zu bösen Überraschungen kommen kann.
Die Überstreichbarkeit kann leider nicht mit baustellenüblichen Prüfmethoden festgestellt werden und muss im Zweifelsfall vom Abdichtungs- und/oder Beschichtungsstoffhersteller bestätigt werden.
» Siehe hierzu auch IVD-Merkblatt Nr. 12 sowie BFS-Merkblätter Nr. 18 und 23. «