Wer, wann, wie: Verschließen von Gerüstankerlöchern
Mit dem Entfernen der Ringschraube aus dem Ankerloch hat der Gerüstbauer seine Leistung erbracht. Für den Auftraggeber aber stellt sich die Frage, wer die Gerüstankerlöcher verschließen muss und zu welchem Zeitpunkt diese Arbeit erfolgen soll.
Das Verschließen von Ankerlöcher ist nach VOB eine zu vergütende Nebenleistung. Da oftmals die Gerüstbaufirma fachlich dazu nicht in der Lage ist, wird diese Arbeit daher regelmäßig dem Auftragnehmer der Fassadenarbeiten übertragen. Die Entscheidung über die Art des Verschlusses ist vom Bauherrn/Auftraggeber zu treffen. Entsprechende Angaben und Leistungspositionen sind im jeweiligen Leistungsverzeichnis vorzusehen. Bei dieser Tätigkeit entstehen zeitliche Verzögerungen, da das Gerüst lagenweise abgebaut werden muss und gleichzeitig die Ankerlöcher durch den Fachhandwerker unter Berücksichtigung der Struktur und von Farbangleichung verschlossen werden müssen. Auch ist sicherzustellen, dass der Facharbeiter ausreichend gesichert ist. Diese Verzögerung ist im Leistungsverzeichnis zu berücksichtigen.
Folgende Verschlussarten sind geeignet:
a) Schließen von Ankerlöchern mit vorkomprimiertem runden Dichtband. Die Abdeckkappe muss schlagregendicht mit einer Dichtstoffmasse eingesetzt werden. In diesem Fall muss der Durchmesser der Ankeröffnung kleiner als sein die Kunststoffkappe und ist farblich anzugleichen.
b) Schließen der Ankerlöcher mit Dämmstoff oder vorkomprimiertem Dichtband und Verputzen der Öffnung mit Oberputz.
Trotz sorgfältigster Ausführung aller Arbeiten ist es handwerklich nicht immer zu vermeiden, dass verschlossene Ankerlöcher später optisch sichtbar werden. Insbesondere das Fehlen der Trocknungszeiten kann sowohl bei mineralischen als auch bei kunstharzgebundenen Produkten zu Verfärbungen oder anderen optischen Abweichungen führen. Damit es nicht zu unberechtigten Mängelansprüchen kommt, sind vorab Bedenken schriftlich anzumelden.