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Anerkannte Regeln und Stand der Technik

Wir erinnern an den ersten Teil der kleinen Serie: Das Technische Merkblatt mit seinen detaillierten Informationen über das Produkt ist die Grundlage für eine erfolgreiche Arbeit, so, wie das Rezept mit der genauen Auflistung der Zutaten die Grundlage für ein gutes Backwerk ist. Doch diese beiden Unterlagen machen alleine noch keine gute Arbeit, weder auf der Baustelle, noch in der Backstube. Es bedarf zusätzlich neben dem fachlichen Können auch immer der Erfahrung des jeweiligen Handwerkers!

Langjährige Erfahrungen in einem Gewerk schlagen sich in den anerkannten Regeln der Technik nieder (a.R.d.T. oder auch a.a.R.d.T.). Dieser Begriff ist aber nirgendwo eindeutig definiert, so dass es schwer sein kann, ihm mögliche Praxiserfahrungen, technische Regeln, Normen etc. zuzuordnen. Verschiedene Gerichte beschreiben deshalb seit über 100 Jahren in ihren Urteilen wiederholt, was man darunter zu verstehen hat. Zum Beispiel stellt das OLG Nürnberg 2002 fest: „Allgemein anerkannte Regeln der Baukunst und Technik sind auf wissenschaftlichen Erkenntnissen und praktischen Erfahrungen beruhende, allgemein bekannte, anerkannte und bewährte technische Regeln für den Entwurf, die Ausführung und die Unterhaltung baulicher Anlagen.“ Anerkannte Regeln der Technik beruhen also immer auf Theorie und Praxis. Dabei müssen sie nicht zwingend schriftlich definiert sein, beispielsweise durch technische Regelwerke, sondern können auch mündlich weitergegeben werden. Sie gelten als Mindeststandard einer Handwerksleistung und sind deshalb wichtig bei der Vertragsgestaltung und Ausführung der Arbeiten. So bezieht sich beispielsweise die VOB in ihrem Teil B „Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen“ im § 4 Ausführung und § 13 Mängelansprüche auf die anerkannten Regeln der Technik. Im Strafgesetzbuch wird im § 319 auf sie Bezug genommen, wenn es um eine Baugefährdung geht.

„Anerkannt und in der Praxis bewährt“ bedeutet aber auch, dass technische Neuerungen durch anerkannte Regeln der Technik erst spät berücksichtigen werden können. Neueste Erkenntnisse zu Methoden und Produkten finden sich daher im Stand der Technik wieder. Der Stand der Technik (europäisch auch: „beste verfügbare Technik“) beschreibt technische Möglichkeiten zu einem bestimmten Zeitpunkt. Sie sind den Fachhandwerkern bekannt. Die langfristige Bewährung in der Praxis, z. B. durch eine Norm oder ein technisches Regelwerk, fehlt hier jedoch noch. Sollen technische Innovationen bei einem Bauvorhaben berücksichtigt und angewendet werden, ist dieses bei der Vertragsgestaltung die Risiken und Alternativen mitzuteilen.

Fazit:
Bauprodukte für den Neubau und die Renovierung sind erst dann richtig gut, wenn sie korrekt eingesetzt werden.

Autor

Anke Hamberger

Leitung Produktzulassung
Tel.: +49 5731 9887-350
a.hamberger@zero-lack.de

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